Dies wird von der Kammer zwar durchaus zur Kenntnis genommen, dennoch kann das vorgängige Verhalten des Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Seit seiner Ankunft in der Schweiz ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Der Strafregisterauszug führt eindrücklich vor Augen, dass sich der Beschuldigte abermals für eine Deliktsbegehung entschied und sich von den verhängten Sanktionen unbeeindruckt zeigte. Es liegt damit eine wiederholte bzw. erneute Straffälligkeit des Beschuldigten vor.