Ergänzend ist festzuhalten, dass dem aktuellen Strafregisterauszug vom 5. März 2021 (pag. 2264 ff.) zu entnehmen ist, dass seit dem erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten eröffnet wurden. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung bzw. bereits seit August 2019 hat sich der Beschuldigte allem Anschein nach wohl verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Dies wird von der Kammer zwar durchaus zur Kenntnis genommen, dennoch kann das vorgängige Verhalten des Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben.