Entgegen der Auffassung der Verteidigung darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigen, um der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14.08.2019 E. 6.2.2). So wurde der Beschuldigte am 16.11.2010 wegen Hehlerei und Übertretung des Personenbeförderungsgesetztes zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 280.00 bestraft.