Der Beschuldigte hat aber in erheblichem Ausmass die Rechtsgüter der Verkehrssicherheit sowie mittelbar von Leib und Leben der Strassenbenützer und deren Eigentum gefährdet. Dass der Beschuldigte mit den zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Personen (ausser sich) verletzt hat, ist letztlich weitge-