, S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend das öffentliche Interesse fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren der Fälschung von Ausweisen, des versuchten Erschleichens eines Ausweises, des mehrfahren Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, der mehrfachen und teilweise versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, des Fahrens ohne Versicherungsschutz, zahlreicher Verletzungen von Verkehrsregeln, des