Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zwar nicht Anlass zu einer nicht-obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine solche verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_468_2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält somit zutreffend fest, dass zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit auch die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Verbrechen und Vergehen berücksichtigt werden dürfen.