Gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten darf mithin nicht eine Landesverweisung ausgesprochen werden, allerdings kann bei der Prüfung eines Härtefalles (Art. 66a Abs. 2 StGB) die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden. Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zwar nicht Anlass zu einer nicht-obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine solche verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_468_2019 E. 5.2 mit Hinweisen).