bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund des Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E 3.1.2; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1). Gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten darf mithin nicht eine Landesverweisung ausgesprochen werden, allerdings kann bei der Prüfung eines Härtefalles (Art. 66a Abs. 2 StGB) die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden.