Daraus habe sich ergeben, dass die Kinder zu Hause oft am Handy seien und nicht gemeinsam am Tisch gegessen werde. Der Vater sei aufbrausend und unberechenbar, was auch von den Kindern so erlebt werde. Gemäss den Berichten sei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Kindern nicht derart innig, dass er ihre Hauptbezugsperson darstelle. Die Schwangerschaft könne zudem nicht als Grund für einen Verzicht auf die Aussprechung einer Landesverweisung herangezogen werden. Der Beschuldigte und seine Frau hätten gewusst, dass dem Beschuldigten die