Der Beschuldigte sei erst als 23-jähriger in die Schweiz gekommen und könne in sein Herkunftsland zurückkehren. Er verfüge im Herkunftsland über ein Haus und eine Ausbildung als Elektroingenieur. Der Vater des Beschuldigten sowie weitere Verwandte befänden sich in Q.________(Ortschaft). Dabei spiele es keine Rolle, dass er zu diesen keinen Kontakt pflege. Ferner sprächen die massiven Schulden des Beschuldigten für eine Landesverweisung. Er sei zudem seit Jahren Sozialhilfeempfänger und auch sonst sei seine Integration in der Schweiz nicht besonders erfolgreich gewesen.