32 seines Arbeitswegs könne er die Kindern nun noch besser betreuen. Im Weiteren sei positiv zu bemerken, dass die Familie seit Januar 2021 nicht mehr durch den Sozialdienst unterstützt werde. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befinde sich in der Schweiz. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Gefährdung mehr darstelle. Sämtliche zu beurteilenden Delikte seien in Verbindung mit dem Autofahren verübt worden und der Beschuldigte verfüge über kein Fahrzeug mehr (vgl. Parteivortrag, pag. 2311 f.).