Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Vergehen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 66abis StGB; Amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253). Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art.