Als Folge dessen ist dem Beschuldigten sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu verweigern. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Eine Verbindungsbusse ist vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie der Tatsache, dass bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht angezeigt.