Er konnte seine Sozialdienstabhängigkeit mit einer neuen Festanstellung beenden, befindet sich in Therapie, bemüht sich seine Schuldenlage zu verbessern, hat eine neue Familienwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes bezogen und wird demnächst zum dritten Mal Vater. Diese sich erst kürzlich abzeichnenden positiven Tendenzen sind nach der Ansicht der Kammer allerdings nicht ausreichend, um bei der Frage des Aufschubs der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände zu begründen. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu verweigern.