Der Beschuldigte wurde diesbezüglich sowohl im Jahr 2014 als auch in drei der aktuell zu beurteilenden Fälle verurteilt. Hinzu kommt, dass er diese Taten nur wenige Monate nach seiner Verurteilung vom 23. Januar 2017 beging und auch während des laufenden Strafverfahrens im Strassenverkehr weiterdelinquierte. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem deutlich, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Einsicht und Reue gänzlich fehlten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschuldigten gesprochen werden.