43 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2017 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (pag. 2265 ff.). Für den (teilweisen) Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe müssen damit besonders günstige Umstände vorliegen. Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft.