29 nicht vor, weshalb weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe in Frage kommen kann (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 13 zu Art. 43 StGB mit Hinweisen). Die von der Kammer ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten erfüllt die formelle Voraussetzung für die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB.