42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 11 zu Art. 43 StGB). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB. Entweder liegen besonders günstige Umstände vor, und es ist daher eine bedingte Strafe zu verhängen, oder solche Umstände liegen