Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert. So hat er zwischenzeitlich eine Festanstellung erhalten (vgl. Ausführungen in Ziff. 21.1 hiervor), bei welcher er ein Bruttoeinkommen von CHF 4'350.00 (exkl. 13. Monatslohn; pag. 2273) erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr CHF 4'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht. Unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25% sowie weiterer Unterstützungsabzüge für die Ehepartne-