Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte über kein Erwerbseinkommen verfügte und legte den Tagessatz auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 fest (pag. 2057 f., S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert.