2057, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017 u.a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (p. 1697). Folglich ist wie erwähnt eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Grundstrafe stellt die schwerere Straftat dar, weshalb sie aufgrund der neuen Strafe (gedanklich) angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend rechtfertigt es sich, die neue Strafe von 3 Tagessätzen (gedanklich) im Umfang von 2 Tagessätzen zur Grundstrafe von 20 Tagessätzen zu asperieren.