Darin lässt sich zumindest eine gewisse Einsicht erkennen, dass seine Taten nicht gut waren. Fraglich ist allerdings, ob er bereute eine derartige Gefahr für die Mitmenschen geschaffen zu haben, zumal er sich diesbezüglich nicht äusserte. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Aussagen davon aus, dass er die Taten insbesondere deshalb bereute, weil ihm die Konsequenzen der drohenden Gefängnisstrafe sowie der Landesverweisung bewusst wurden. Die angebliche Reue und Einsicht des Beschuldigten sind deshalb neutral zu gewichten. 21.4 Strafempfindlichkeit