Das Jahr Therapie habe ihm geholfen. Er habe gemerkt, was er alles verloren habe. Er habe seine Familie gewonnen. Deshalb habe er entschieden, dass es nichts bringe, zu lügen. Er könne nicht weiter lügen (pag. 2307, Z. 9 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte zu spät und ist aufgrund dessen als – immerhin teilweise – prozesstaktisch abzutun. Dem Beschuldigten kann somit kein Geständnisrabatt zugutegehalten werden. Der Beschuldigte hat sich oberinstanzlich für alle seine Fehler entschuldigt (pag. 2316). Darin lässt sich zumindest eine gewisse Einsicht erkennen, dass seine Taten nicht gut waren.