Dem Beschuldigten waren die Folgen strafbaren Handelns bekannt. Dass er sich ungeachtet dessen erneut strafbar machte, weist auf eine zusätzliche Unbelehrbarkeit hin, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Seit August 2019 sind allerdings keine weiteren Vorkommnisse verzeichnet. Das Verhalten des Beschuldigten und seine wiederholte Delinquenz sind straferhöhend zu berücksichtigen.