Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2056, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fiel im Strafverfahren durch seine unkooperative, aufbrausende, aggressive und völlig uneinsichtige Art auf. Ferner delinquierte er sowohl während und in Kenntnis einer laufenden Probezeit als auch während eines hängigen Strafverfahrens. Dies zeigt eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Dem Beschuldigten waren die Folgen strafbaren Handelns bekannt.