Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken. Dem schliesst sich die Kammer an. 21.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren