Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich bezüglich der Vorstrafen deutlich straferhöhend aus, da sie einschlägig und von einer gewissen Schwere sind und nicht weit zurück liegen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 320). Der Beschuldigte zeigte sich zudem von den bisherigen Verurteilungen sichtlich unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafsystem. So delinquierte er weiter nach rechtskräftigen Urteilen, während laufender Strafuntersuchung und sogar nach Anklageerhebung.