_ bezogen, welche sich in der Nähe des Arbeitsorts des Beschuldigten befindet. Die aktuelle Entwicklung im Leben des Beschuldigten ist insgesamt erfreulich, wirkt sich aber strafzumessungstechnisch neutral aus. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sich darüber hinaus strafmindernd auswirken würden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten. 21.2 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals rechtskräftig und einschlägig verurteilt. Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zusammen (pag.