Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über die Firma N.________AG, vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021, temporär als Fahrradmechaniker arbeitete, darunter auch als Montagemitarbeiter bei der O.________AG, bei welcher er ab 1. März 2021 eine Festanstellung erhielt. Aufgrund der Berufstätigkeit des Beschuldigten konnte die Familie per 31. Dezember 2020 nun auch ihre langjährige Sozialdienstabhängigkeit beenden (pag. 2269). Der Beschuldigte erzielt ein Bruttoeinkommen von CHF 4'350.00 (exkl. 13. Monatslohn;