21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2055 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über die Firma N.________AG, vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021, temporär als Fahrradmechaniker arbeitete, darunter auch als Montagemitarbeiter bei der O.________AG, bei welcher er ab 1. März 2021 eine Festanstellung erhielt.