Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich. Auch die Kammer erachtet demnach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Davon werden 2 Tage als 2 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen. 20.11.3 Asperation