Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der VBRS-Richtlinien erscheinen 12 Strafeinheiten angemessen. Da gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist, erachtet es das Gericht als angemessen, von den 12 Strafeinheiten 2 Strafeinheiten als 2 Tagessätze Geldstrafe vorzusehen.