Die Vorinstanz führte betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz Folgendes aus (pag. 2054, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte fuhr mit dem Fahrzeug Subaru Legacy 1.8 4 WD am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) nach Y.________ (wobei er geplant hatte, bis nach Zürich zu fahren), obwohl das Fahrzeug seit dem 17.06.2015 nicht mehr in Verkehr gebracht worden war und über keinen Versicherungsschutz verfügte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.