Die Fahrt vom 15. Juli 2017 ist aufgrund des Sachzusammenhangs zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ebenfalls mit ½ – somit 9 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren. Die Fahrt vom 23. Juli 2017 ist mangels Zusammenhangs zu anderen Straftaten mit 2/3 – somit 12 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren. Schliesslich sind die Fahrten vom 16./17. Oktober 2017 sowie vom 10. August 2019 aufgrund ihres Zusammenhangs zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ebenfalls mit ½ – somit je 9 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren.