22 Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – entsprechend den VBRS- Richtlinien – pro Fahrt von 18 Tagen Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, wonach zu Gunsten des Beschuldigten lediglich die erste Fahrt mit 2/3 – somit 12 Tagen – zu asperieren ist. Die weiteren 31 Fahrten werden jeweils mit 4 Tagen Freiheitsstrafe asperiert. Insgesamt ist für die 32 Fahrten ohne Führerausweis somit eine Strafe von 136 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.