Er wusste, dass er über keinen Führerausweis verfügte. Dennoch entschied er sich abermals dafür, ein Fahrzeug zu lenken und die Strecke von jeweils ca. 6 km zurückzulegen. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrten keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Führerausweis ein Risiko geschaffen, welches ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. In Relation zum weiten Strafrahmen ist insgesamt noch von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen.