Dies tat er ungefähr zweimal wöchentlich, indem er seine Frau zum Einkaufen von C.________(Ortschaft) nach M.________ fuhr. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten von einem Zeitraum von ungefähr vier Monaten sowie insgesamt 32 Fahrten aus. Die dabei jeweils durch den Beschuldigten zurückgelegte Strecke belief sich auf rund 6 km. In Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er über keinen Führerausweis verfügte.