Zumal die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 40 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 20 Tagen – zu asperieren sind. 20.9 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis 20.9.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis eine Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 9).