Diese Umstände fallen verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach das Verschulden – im Vergleich zum Referenzsachverhalt – leicht schwerer wiegt und damit eine Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 20.8.3 Asperation Zumal die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 40 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 20 Tagen – zu asperieren sind.