Der Beschuldigte stieg in der Folge aus dem Fahrzeug und begutachtete den Schaden bevor er weiter in Richtung M.________ fuhr (pag. 1592). Er handelte direktvorsätzlich, da er trotz Kenntnis des Unfalls und des entstandenen Schadens den Unfallort verliess, im Wissen darum, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Schliesslich war die Tat ohne Weiteres vermeidbar. Diese Umstände fallen verschuldenserhöhend ins Gewicht.