21 20.8.2 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verursachte mit dem Personenwagen von J.________ einen Unfall, der einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 7'000.00 (pag. 1593) zur Folge hatte, weshalb nicht mehr von einem Bagatellunfall gesprochen werden kann. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus dem Fahrzeug und begutachtete den Schaden bevor er weiter in Richtung M.________ fuhr (pag.