20.7.3 Asperation Zumal die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 40 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 20 Tagen – zu asperieren sind. 20.8 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 10. August 2019 20.8.1 VBRS-Richtlinien Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe kann auf die Ausführungen in Ziff. 20.7.1 hiervor verwiesen werden.