Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholprobe überhaupt noch durchgeführt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass ein Anwohner die Polizei alarmierte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminderung um 10 Tage auf 40 Tage Freiheitsstrafe. 20.7.3 Asperation