Diese Umstände sind im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte verliess in der Folge die Unfallstelle, obwohl er wusste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Er handelte direktvorsätzlich. Zudem wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch die Kammer erachtet aufgrund des erheblichen – in Relation zum weiten Strafrahmen aber leichten – Verschuldens des Beschuldigten eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium.