Schliesslich kam das Fahrzeug – nachdem es sich um 90° im Gegenuhrzeigersinn und ca. 220° im Uhrzeigersinn drehte – ca. 20 Meter nach der Kollision zum Stillstand, wobei es seitlich auf der Strasse zu liegen kam. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, wonach es sich um einen bedeutenden Unfall handelte, die auf krasse Fahrfehler des Beschuldigten zurückzuführen sind. Diese Umstände sind im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend zu werten.