Der Beschuldigte verursachte zwei Unfälle. Zunächst kam er von der Strasse ab und beschädigte dabei einen Weidezaun, was ihn allerdings nicht davon abhielt seine Fahrt fortzusetzen. Anschliessend prallte er in eine Nische in der angrenzenden ansteigenden Böschung. Die Tatsache, dass es nicht bei bloss einem Unfall blieb, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich kam das Fahrzeug – nachdem es sich um 90° im Gegenuhrzeigersinn und ca. 220° im Uhrzeigersinn drehte – ca. 20 Meter nach der Kollision zum Stillstand, wobei es seitlich auf der Strasse zu liegen kam.