Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien erachtet das Gericht für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15.07.2017 eine Strafe von 12 Tagen Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Diese wird im Umfang von 7 Tagen Freiheitsstrafe asperierend berücksichtigt. Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich. Auch die Kammer erachtet demnach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 20.6.3 Asperation Von den hiervon erwähnten 12 Tagen Freiheitsstrafe sind 8 Tage zu asperieren.