Dabei handelt es sich um einen Bagatellunfall. Der Beschuldigte verliess den Unfallort, obwohl er nach dem Unfall davon ausgehen musste bzw. wusste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Er wollte die Durchführung einer entsprechenden Massnahme verhindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre auch ohne weiteres vermeidbar gewesen.