20.6.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz führte betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15. Juli 2017 Folgendes aus (pag. 2050, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verursachte am 15.07.2017 in Z.________ einen Parkschaden mit seinem Fahrzeug Peugeot F 806 am korrekt parkierten Audi D A4. Der Sachschaden am anderen Auto belief sich auf ca. CHF 2‘000.00. Dabei handelt es sich um einen Bagatellunfall.