19 Betreffend das subjektive Tatverschulden kann festgehalten werden, dass es sich zwar um eine spontane, allerdings direktvorsätzliche Tat des Beschuldigten handelte. Er konsumierte anlässlich des Barbecues Alkohol und war sich seiner Fahrunfähigkeit bewusst. Schliesslich wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die alkoholisierte Fahrt zu unterlassen und den relativ kurzen Weg zur Tankstelle zu Fuss zu bestreiten. Die Tat wäre mithin durchaus vermeidbar gewesen.